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Einige Hinweise zum Betreuungsrecht: Betreuung im Sinne des BGB und des Betreuungsgesetzes ist der rechtliche Weg, Menschen in Notsituationen
Beistand und Hilfe im Alltagsleben bereit zu stellen, wenn anderweitige Hilfsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen. Betreuungen sind die früheren Vormundschaften über Erwachsene. Das örtliche
Vormundschaftsgericht richtet eine Betreuung für Personen ein, die wegen einer geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderung "ihre Angelegenheiten" nicht selbst wahrnehmen können.
Aufgabenbereiche können sein:
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Vermögensangelegenheiten
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Gesundheitsfürsorge
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Aufenthaltsbestimmung, auch Unterbringung
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Rentenangelegenheiten
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Wohnungsangelegenheiten
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andere, spezielle Aufgabenbereiche
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Die Aufgabenbereiche werden vom Gericht im Einzelfall festgelegt.
In den jeweiligen Aufgabenkreisen ist der Betreuer "rechtlicher Vertreter" des Betreuten. Zum Betreuer werden oft Angehörige bestellt, manchmal auch Bekannte.
Wenn niemand aus dem Umfeld das Ehrenamt annehmen kann oder soll, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt, das sind z.B. Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte.
Bei Einrichtung einer Betreuung oder bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steht dem Betreuten darüber hinaus immer ein
Verfahrenspfleger zur Seite. Dessen Aufgabe ist es, auf die Einhaltung des förmlichen Verfahrens zu achten und ggf. für den Betroffenen Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegen.
Wer zahlt die Betreuung? Vermögende Betreute zahlen Gerichtskosten und die Vergütung des
Berufsbetreuers (wenn die Betreuung nicht ehrenamtlich geführt wird). Verwandte kommen nicht für die Betreuungskosten auf. Für mittellose Betreute zahlt die
Staatskasse. Die Frage der Mittellosigkeit wird vom Gericht geprüft.
Was ist zu tun, wenn jemand eine Betreuung braucht? Jedermann kann für jeden ein Betreuung anregen. Es handelt sich nicht um ein
förmliches Antragsverfahren man macht das Vormundschaftsgericht nur auf ein mög- liches Problem aufmerk- sam. Das Gericht ermittelt dann von Amts wegen.
Es ist aber möglich, dergestalt Vorsorge zu treffen, daß eine Betreuung beeinflußt oder gar vermieden werden kann. Dies geschieht z.B. durch folgende Möglichkeiten:
Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht gilt ab dem von Ihnen festgelegten Zeitpunkt mit den von
Ihnen festgelegten Bedingungen. Sie gilt jedoch nur für die Angelegenheiten, die Sie darin bestimmt haben. Sie können auch mehrere Personen als Bevollmächtigte
einsetzen, um mögliche Überlastungen des einen Bevollmächtigten zu vermeiden oder einen Überwachungsbevollmächtigten bestimmen.
Generalvollmacht Die Generalvollmacht ist eine allgemeine Vollmacht. Sie berechtigt den darin Ernannten zu Ihrer Vertretung in allen Lebensbereichen. Die von Ihnen
gewünschten Aufgaben des Bevollmächtigten sollten dennoch von Ihnen einzeln aufgeführt werden, um Mißverständnisse zu vermeiden. In jedem Falle ist
erforderlich, daß der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht in den Händen hält.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung bietet die Möglichkeit, im Vorfeld bereits zu bestimmen, was das Vormundschaftsgericht bei einer möglicherweise erforderlich werdenden
Betreuerbestellung zu beachten hat. Ihre Wünsche sind dabei zu berücksichtigen.
Vor Abfassung einer der oben genannten Verfügungen sollten Sie jedoch anwaltlichen Rat einholen, damit Ihnen später Überraschungen erspart bleiben.
Weitere Informationen finden Sie unter: Das Bundesjustizministerium informiert und links Betreuungsrecht!
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