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Auf diesen Seiten haben wir einige Informationen rund um das Betreuungsgesetz kurz zusammengefasst:
Das Betreuungsgesetz
Einführung Erwachsene Menschen, die bis zur Novellierung des Vormundschaftsrechts unter Vormundschaft standen, waren Kindern unter 7 Jahren gleichgestellt, sofern sie ge- mäß § 104 Ziffer 3
BGB (alte Fassung) geschäftsunfähig waren.
Menschen, die wegen Geistesschwäche, Sucht und Verschwendung unter Vormundschaft gestellt wurden, waren Minderjährigen über 7 Jahren gleichgestellt. Zu einer
wirksamen Willenserklärung bedurften sie grundsätzlich der Zustimmung des Vormunds. Diese Zustimmungspflicht bezog sich auf alle Rechtsgeschäfte. Auf Teilfähigkeiten oder begrenzte Ausfälle wurde hierbei keine
Rücksicht genommen. Einer Prüfung in Hinblick auf die Menschenwürde (insbesonders die Artikel 2 GG; Entfaltung der Persönlichkeit und 104 GG; Rechtsgarantien bei freiheitsentziehenden Maßnahmen) konnte
diese Rechtssprechung nicht standhalten. Diese Missstände führten zur Novellierung des Vormundschaftsrechts.
Das heutige Betreuungsgesetz hat die Zielsetzung, grundgesetzkonforme Hilfen
soweit wie möglich, Zwang und Einschränkungen jedoch nur als absolute Ausnahme und streng kontrolliert zuzulassen.
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht
und “links Betreuungsrecht”
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