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§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die langfristige und nachhaltige Förderung der sozialen/ gesellschaftlichen Integration und/ oder Rehabilitation der als "psychisch krank" diagnostizierten und
entsprechend behandelten Menschen.
a)
Ziel ist eine soziale Integration/ Rehabilitation, die über eine medizinische Akutbehandlung hinausgeht, den schulischen und beruflichen Bereich ebenso erfaßt wie den allgemeinen sozialen; welche darauf ausgerichtet ist, den Psychiatrieerfahrenen in die Lage zu versetzen, eine Lebensform und Lebensstellung, die ihm entspricht und seiner würdig ist, im Alltag, in der Gemeinschaft und im Beruf zu finden bzw. wiederzuerlangen.
b) Es soll eine breite gesellschaftliche Akzeptanz herbeigeführt werden, bestehende Vorurteile abgebaut, Informationsdefizite beseitigt und der gesamte Bereich "Psychiatrie"
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dadurch sollen Angst, Unsicherheit und Scham im Umgang mit diesem Themenkomplex, im Umgang mit "psychisch Kranken" abgebaut, Ausgrenzung und
Stigmatisierung beseitigt werden. Zweck des Vereins ist es insoweit auch, Tatenlosigkeit, Hilflosigkeit, Angst, Desinteresse und Tabuisierung abzubauen, ein breites Interesse in der Öffentlichkeit zu wecken und
dadurch auch und gerade für die Betroffenen ("psychisch Kranken") ein Umfeld zu schaffen, welches die Rehabilitation ermöglicht und Isolationen beseitigt.
c)
Der Zweck des Vereins, die soziale Integration/ Rehabilitation, beschränkt sich nicht nur auf den Zweck "Förderung der Bildung", sondern umfaßt auch "Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen" und den Zweck "der unmittelbaren, selbstlosen Unterstützung der Betroffenen", der Psychiatrieerfahrenen.
d)
Ziel und Zweck des Vereins ist es insoweit auch, konkrete Eingliederungshilfe zu leisten und solche zu fördern, Behandlungs- und Betreuungsangebote zu unterbreiten und zu fördern; ein "Hilfsnetz" für Betroffene aufzubauen, den Psychiatrieerfahrenen ebenso wie dessen nahe Angehörigen, Verwandten und Freunden Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. Im vorbenannten Sinne und im vorstehenden Umfang arbeitet der Verein sowohl gemeinnützig, wohlfahrtspflegerisch und gesundheitsfördernd als auch mildtätig.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wohlfahrtspflegerische, gesundheitsfördernde und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig.
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